Davon ist vorliegend eigentlich auszugehen, auch wenn dies aus den Pfändungsverfügungen nicht hervorgeht. Das Betreibungsamt hat jedoch zu Recht die Unterhaltsansprüche des Beschwerdeführers gepfändet. Soweit diese von der Ehefrau bestritten werden, sind sie der Gläubigerin nach Art. 131 SchKG zu überweisen. Von dieser Regel darf das Betreibungsamt nur abweichen, wenn die behauptete Forderung offensichtlich nicht besteht (Georges Vonder Mühll in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art.93 N 11 mit Hinweis auf BGE 109 III 102 E. 2 und SOG 1994 Nr. 16). Wie bereits festgehalten, ist das vorliegend nicht der Fall.