163 ZGB als Bestandteil der Beistandspflicht nach Art. 159 ZGB. Damit werde der andere Ehegatte in die Lage versetzt, seinen Unterhalts- und Unterstützungspflichten gegenüber Dritten nachzukommen (Ivo Schwander: in Thomas Geiser et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 159 N 12). 5. Zusammenfassend gehören somit die Verpflichtungen des neu verheirateten Ehegatten gegenüber seiner früheren Ehefrau zum Unterhalt der neu geschlossenen Ehe. Der Unterhaltsverpflichtete hat für die Bezahlung der Unterhaltsbeiträge Anspruch auf Unterstützung durch seine neue Ehefrau.