Eine Pfändung einer Leistung aus Art. 164 ZGB würde den Anspruch seinem Zweck entfremden und sei deshalb nicht zulässig. Der Beschwerdeführer beruft sich auf letztere Aussage. Damit verkennt er, dass sich diese auf den Art. 164 ZGB bezieht und dass das Bundesgericht einen Unterschied zu einem aus Art. 163 ZGB fliessenden Anspruch macht. In Bezug auf Art. 163 ZGB hat sich das Bundesgericht klar anders geäussert. 4.3 Auch in der Lehre wird eine Beistandspflicht des neuen Ehegatten aus Art. 159 ZGB befürwortet, wenn der erneut heiratende Ehegatte eine Unterhaltspflicht aus einem Scheidungsurteil hat.