163 ZGB nur deshalb verneint, weil dieser bei gutem Willen sehr wohl in der Lage gewesen wäre, selber für ein Einkommen zu sorgen, das es ihm erlaubte, für den Unterhalt seines Kindes aufzukommen. Aus diesem Grund konnte er die Beistandspflicht seiner Ehefrau dafür nicht beanspruchen (E. 5). Demgegenüber bezweckt Art. 164 ZGB, die Befriedigung von erweiterten persönlichen Bedürfnissen des berechtigten Ehegatten zu ermöglichen. Zur Pfändbarkeit einer Leistung aus Art. 164 ZGB hat das Bundesgericht erkannt, dass die Unterhaltspflicht gegenüber einem nicht gemeinsamen Kind kein persönliches Bedürfnis im Sinne dieser Bestimmung ist. Eine Pfändung einer Leistung aus Art.