Dieser Beistand bestehe in erster Linie darin, dass der eine Ehegatte mehr an den ehelichen Unterhalt leiste, damit der andere vermehrt sein Einkommen für seine Unterhaltspflichten einsetzen könne. Der Ehegatte könne aber auch verpflichtet sein, dem anderen gewisse Geldmittel zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht zur Verfügung zu stellen (E. 3b). In jenem Fall hat das Bundesgericht einen pfändbaren Anspruch des Schuldners aus Art. 163 ZGB nur deshalb verneint, weil dieser bei gutem Willen sehr wohl in der Lage gewesen wäre, selber für ein Einkommen zu sorgen, das es ihm erlaubte, für den Unterhalt seines Kindes aufzukommen.