Insgesamt sprechen sämtliche Umstände dafür, dass hier ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch vorliegt. Die Ehetrennung ist daher in Bezug auf die Pfändung des Unterhaltsanspruchs nicht zu beachten. 4.1 Umstritten ist vorliegend die Frage, ob die Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner früheren Ehefrau ein Unterhaltsbedürfnis des Beschwerdeführers darstellt, das einen Unterhaltsanspruch gegenüber seiner neuen Ehefrau begründet und das zum Unterhalt der neuen Ehe gehört. 4.2 Bei der Prüfung der Frage, ob ein solcher Unterhaltsanspruch als bestrittene Forderung gepfändet werden kann, hielt das Bundesgericht in BGE 115 III 103 fest, die Voraussetzungen seien für Art. 163 und Art.