Die Folgerung, dass die Ehetrennungsvereinbarung nur abgeschlossen wurde, um einer Pfändung des Unterhaltsanspruchs des Beschwerdeführers gegenüber seiner Ehefrau zu entgehen, drängt sich geradezu auf. Obwohl die Frage, ob die Ehetrennung als rechtsmissbräuchlich zu betrachten ist, bereits im ersten Verfahren SCBES.2020.1 im Raume stand und der entsprechende Vorwurf auch im vorliegenden Verfahren zu erwarten war, bemühte sich der Beschwerdeführer mit keiner Silbe darum, die Ehetrennung mit anderen Gründen zu erklären. Insgesamt sprechen sämtliche Umstände dafür, dass hier ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch vorliegt.