Der Abschluss dieser Ehetrennungsvereinbarung steht in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Pfändung des Unterhaltsanspruchs. Genau in diesem Punkt hat sie eine unmittelbare Wirkung gegen aussen. Inwiefern der Beschwerdeführer tatsächlich im Nebengebäude wohnt oder inwiefern das Mobiliar tatsächlich zwischen den Ehegatten aufgeteilt wurde, ist nicht feststellbar. Die Folgerung, dass die Ehetrennungsvereinbarung nur abgeschlossen wurde, um einer Pfändung des Unterhaltsanspruchs des Beschwerdeführers gegenüber seiner Ehefrau zu entgehen, drängt sich geradezu auf.