Darauf unterzeichneten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am 13. Januar 2020 eine Ehetrennungsvereinbarung, die am 20. April 2020 vom Amtsgerichtspräsidenten des Richteramtes Bucheggberg Wasseramt genehmigt wurde. Nach dieser Vereinbarung hoben die Ehegatten den gemeinsamen Haushalt per 1. Januar 2020 auf und der Ehemann zog in eine separate Wohnung im Nebengebäude mit derselben Adresse, die ihm die Ehefrau kostenlos überliess. Weiter vereinbarten die Ehegatten, sich gegenseitig während der Dauer des Getrenntlebens keinen Unterhalt zu schulden. Der Abschluss dieser Ehetrennungsvereinbarung steht in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Pfändung des Unterhaltsanspruchs.