3. Seit längerer Zeit versucht die Beschwerdegegnerin ihre Unterhaltsforderungen gegen den Beschwerdeführer auf dem Zwangsvollstreckungsweg durchzusetzen. Erstmals am 28. August 2019 beantragte sie, es sei der Unterhaltsanspruch des Beschwerdeführers gegenüber seiner Ehefrau zu pfänden. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 entsprach das Betreibungsamt diesem Antrag. Darauf unterzeichneten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am 13. Januar 2020 eine Ehetrennungsvereinbarung, die am 20. April 2020 vom Amtsgerichtspräsidenten des Richteramtes Bucheggberg Wasseramt genehmigt wurde.