Die Pfändung sei somit weder nichtig noch rechtswidrig. Die vorliegende Konstellation setze voraus, dass bereits im Pfändungsverfahren die materiell-rechtliche Frage der Unterhaltsverpflichtung der neuen Ehefrau beantwortet werden müsse. Zu Recht habe das Betreibungsamt mit der Pfändung der Unterhaltsbeiträge impliziert, dass die Ehetrennung nicht geschützt werden könne. Sie sei ein Schulbeispiel eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens. 3. Seit längerer Zeit versucht die Beschwerdegegnerin ihre Unterhaltsforderungen gegen den Beschwerdeführer auf dem Zwangsvollstreckungsweg durchzusetzen.