Die Unterhaltsbeiträge, die der Beschwerdeführer zu bezahlen habe, bildeten einen integralen Teil seines eigenen Bedarfs und seien Teil seines eigenen Unterhaltsbedürfnisses. Der rechtskräftig festgesetzte Unterhaltsbeitrag, den er an seine Exfrau zu bezahlen habe, liege nicht ausserhalb seines eigentlichen Bedarfs. Der zu bezahlende Betrag sei eine Position in der Bedarfsberechnung wie jeder andere. Eine Bevorzugung der Krankenkasse als Gläubigerin zu Lasten einer unterhaltsberechtigten Person sei weder vom Gesetzgeber noch von der Rechtsprechung angedacht. Die Pfändung sei somit weder nichtig noch rechtswidrig.