Jener Fall entspreche nicht dem vorliegenden. Die beiden Ehepartner A.___ und C.___ hätten gemeinsame Sache gemacht und über Jahre Vermögenswerte in Millionenhöhe auf Frau C.___ überschrieben. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Verschlechterung der Vermögensverhältnisse sei in seiner Pensionierung zu suchen, sei aktenwidrig. Es gebe somit keinen ersichtlichen Grund, wieso die neue Ehefrau nicht unterstützungspflichtig sein sollte. Die Unterhaltsbeiträge, die der Beschwerdeführer zu bezahlen habe, bildeten einen integralen Teil seines eigenen Bedarfs und seien Teil seines eigenen Unterhaltsbedürfnisses.