Es sei zu prüfen, ob ein Unterhaltsanspruch des Beschwerdeführers gegenüber seiner jetzigen Ehefrau bestehe, um seine rechtskräftig festgelegte Unterhaltspflicht gegenüber seiner Exfrau zu erfüllen. Aus dem Bundesgerichtsentscheid 5A_241/2010 vom 9. November 2010 und BGE 79 II 137 ergebe sich, dass der Unterhaltsanspruch aus Art. 159 Abs. 3 ZGB in den Unterhalt der Familie nach Art. 163 ZGB mit einzubeziehen sei. Der Beschwerdeführer im Entscheid BGE 115 III 103 hätte bei gutem Willen selbst für den Unterhalt seines Kindes aufkommen können. Aus diesem Grund habe er dafür die Beistandspflicht seiner Ehefrau nicht beanspruchen können. Jener Fall entspreche nicht dem vorliegenden.