Die Ausführungen des Beschwerdeführers, die Tilgung von Alimentenschulden gehöre nicht zu seinen Unterhaltsbedürfnissen, entspreche nicht der geltenden Rechtslage. Aus BGE 115 III 103 gehe lediglich hervor, dass eine Pfändung der Forderung nach Art. 163 ZGB nur insoweit in Frage komme, als ein Anspruch des Beschwerdeführers gegenüber seiner aktuellen oder «getrennten» Frau bestehe. Es sei zu prüfen, ob ein Unterhaltsanspruch des Beschwerdeführers gegenüber seiner jetzigen Ehefrau bestehe, um seine rechtskräftig festgelegte Unterhaltspflicht gegenüber seiner Exfrau zu erfüllen.