Dies sei eine materiell-rechtliche Frage, die in einem künftigen Prozess vor dem Zivilrichter geklärt werde. Folgerichtig könne auch dem Leitentscheid SOG 1994 Nr. 16 entnommen werden, dass die Unterhaltsforderung ohne Weiteres als bestrittene Forderung gepfändet werden könne. Jedoch habe das Bundesgericht in BGE 115 III 103 die Frage der Pfändbarkeit dermassen eng an die materielle Prüfung der Unterstützungspflicht gekoppelt, dass in vorliegendem Verfahren eine solche Prüfung nicht zu vermeiden sei. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, die Tilgung von Alimentenschulden gehöre nicht zu seinen Unterhaltsbedürfnissen, entspreche nicht der geltenden Rechtslage.