Spätestens ab 1. Januar 2020 habe der Beschwerdeführer keine Unterhaltsforderungen gegenüber seiner Ehefrau mehr, die gepfändet werden könnten. 2. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sei die Frage, ob der gepfändete Unterhaltsbeitrag als unpfändbar zu gelten habe. Das vorliegende Verfahren könne grundsätzlich nicht die Frage beschlagen, ob die Höhe der eingepfändeten Forderung oder gar deren Bestand berechtigt sei. Dies sei eine materiell-rechtliche Frage, die in einem künftigen Prozess vor dem Zivilrichter geklärt werde.