Ausserdem sei die Ehe des Beschwerdeführers mit C.___ mit Urteil vom 20. April 2020 vom Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt per 1. Januar 2020 getrennt worden. Gemäss Ziffer 2.4 der vom Gericht genehmigten Trennungsvereinbarung würden sich die Ehegatten während der Dauer des Getrenntlebens gegenseitig keinen Unterhalt schulden. Der Ehemann könne allerdings gratis in der Wohnung der Ehefrau verbleiben. Spätestens ab 1. Januar 2020 habe der Beschwerdeführer keine Unterhaltsforderungen gegenüber seiner Ehefrau mehr, die gepfändet werden könnten.