Die Pfändbarkeit des Unterhaltsanspruchs sei nur dann möglich, wenn damit ein Unterhaltszweck dahingehend angestrebt werde, dass ein Unterhaltsbedürfnis des betriebenen Ehegatten befriedigt werde. Lehre und Rechtsprechung beschränkten mit der Zweckbindung die Pfändbarkeit auf Forderungen, die im Zusammenhang mit den laufenden Bedürfnissen der Familie stünden (Miete, Krankenkassenprämien usw.). Drittforderungen der abgeschiedenen Ehefrau seien klarerweise zweckfremd und mithin generell unpfändbar, da sie nicht die lautenden Bedürfnisse der Familie beträfen.