II. 1. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde zwei Rügen vor. Einerseits sei die Pfändung seiner Unterhaltsforderungen gegenüber seiner Ehefrau wegen der Zweckentfremdung rechtswidrig. Andererseits beanstandet er, dass angebliche Unterhaltsforderungen der Monate Januar bis März 2020 gepfändet würden, obschon das Ehepaar A.___ und C.___ per 1. Januar 2020 gerichtlich getrennt sei. Bei der Pfändung des ehelichen Unterhaltsanspruchs des Beschwerdeführers gegenüber seiner Ehefrau stütze sich das Betreibungsamt auf das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 12. August 2020. Dieses sei schlichtweg falsch.