E.F. Zudem beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 4. Das Betreibungsamt verzichtete am 16. Oktober 2020 auf eine Vernehmlassung. 5. Die Gläubigerin (im Folgenden die Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Stellungnahme vom 4. November 2020 auf Abweisung der Beschwerde, u.K.u.E.F. 6. Auf die Ausführungen der Parteien wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.