In der Pfändung Nr. […] pfändete das Betreibungsamt ebenfalls am 18. September 2020 Unterhaltsforderungen des Schuldners für die Monate Februar 2020 und März 2020 gegen seine Ehefrau. Wiederum hat die Gläubigerin die Höhe der Unterhaltsforderungen festgelegt und zwar auf CHF 8'086.20 für den Monat Februar 2020 und auf CHF 3'282.75 für den Monat März 2020. 3. Gegen diese Verfügung erhob der Schuldner (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 30. September 2020 form- und fristgerecht Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und verlangte, es sei festzustellen, dass die Verfügungen vom 18. September 2020 nichtig seien, eventualiter seien sie aufzuheben, u.K.u.E.F.