{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-12-14", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2020-82_2020-12-14.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=145949&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=19&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "dc9bc291b7418b49c90525e9570a6add"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2020.82"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 14.12.2020 SCBES.2020.82"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:08:17", "Checksum": "376e39ef7d0f186665ef748e12d9f8cc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 14.12.2020 SCBES.2020.82\nRegeste:\nPfändung\n\n\n6. Der Beschwerdeführer hat wiederum ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Entgegen seiner Ankündigung hat er kein Gesuchsformular eingereicht. Bereits aus diesem Grund ist auf sein Gesuch nicht einzutreten. Zudem war die Beschwerde zum vorneherein aussichtslos. Der Entscheid, welcher in der Beschwerdeschrift als schlichtweg falsch bezeichnet wurde, stützte sich auf verschiedene Bundesgerichtsentscheide sowie die eigene, publizierte Praxis der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, die ohne kritische Bemerkungen im wichtigsten Kommentar zum SchKG wiedergegeben wird. Ebenfalls bereits festgestellt wurde, dass die Ehetrennung, mit welcher die Unterhaltspflicht der Ehefrau beseitigt werden sollte, offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist. Der Beschwerdeführer kann für seine Parteikosten die Unterstützung seiner Ehefrau in Anspruch nehmen.\n7. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.\n3. Es werden keine Kosten erhoben.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\nDer Präsident Der Gerichtsschreiber\nFlückiger Schaller"}