{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-12-14", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2020-82_2020-12-14.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=145949&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=19&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "dc9bc291b7418b49c90525e9570a6add"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2020.82"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 14.12.2020 SCBES.2020.82"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:08:17", "Checksum": "376e39ef7d0f186665ef748e12d9f8cc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 14.12.2020 SCBES.2020.82\nRegeste:\nPfändung\n\n\n4.2 Bei der Prüfung der Frage, ob ein solcher Unterhaltsanspruch als bestrittene Forderung gepfändet werden kann, hielt das Bundesgericht in BGE 115 III 103 fest, die Voraussetzungen seien für Art. 163 und Art. 164 ZGB getrennt zu prüfen. In Bezug auf Art. 163 ZGB hat das Bundesgericht den Grundsatz aufgestellt, dass sich aus der Beistandspflicht unter Ehegatten gemäss Art. 159 ZGB und aus Art. 278 Abs. 2 ZGB ergebe, dass ein Ehegatte den anderen bei der Erfüllung seiner gesetzlichen, Dritte betreffenden Unterhaltspflichten insoweit zu unterstützen hat, als ihm dies zumutbar ist. Dieser Beistand bestehe in erster Linie darin, dass der eine Ehegatte mehr an den ehelichen Unterhalt leiste, damit der andere vermehrt sein Einkommen für seine Unterhaltspflichten einsetzen könne. Der Ehegatte könne aber auch verpflichtet sein, dem anderen gewisse Geldmittel zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht zur Verfügung zu stellen (E. 3b). In jenem Fall hat das Bundesgericht einen pfändbaren Anspruch des Schuldners aus Art. 163 ZGB nur deshalb verneint, weil dieser bei gutem Willen sehr wohl in der Lage gewesen wäre, selber für ein Einkommen zu sorgen, das es ihm erlaubte, für den Unterhalt seines Kindes aufzukommen. Aus diesem Grund konnte er die Beistandspflicht seiner Ehefrau dafür nicht beanspruchen (E. 5). Demgegenüber bezweckt Art. 164 ZGB, die Befriedigung von erweiterten persönlichen Bedürfnissen des berechtigten Ehegatten zu ermöglichen. Zur Pfändbarkeit einer Leistung aus Art. 164 ZGB hat das Bundesgericht erkannt, dass die Unterhaltspflicht gegenüber einem nicht gemeinsamen Kind kein persönliches Bedürfnis im Sinne dieser Bestimmung ist. Eine Pfändung einer Leistung aus Art. 164 ZGB würde den Anspruch seinem Zweck entfremden und sei deshalb nicht zulässig. Der Beschwerdeführer beruft sich auf letztere Aussage. Damit verkennt er, dass sich diese auf den Art. 164 ZGB bezieht und dass das Bundesgericht einen Unterschied zu einem aus Art. 163 ZGB fliessenden Anspruch macht. In Bezug auf Art. 163 ZGB hat sich das Bundesgericht klar anders geäussert.\n4.3 Auch in der Lehre wird eine Beistandspflicht des neuen Ehegatten aus Art. 159 ZGB befürwortet, wenn der erneut heiratende Ehegatte eine Unterhaltspflicht aus einem Scheidungsurteil hat. Der neue Ehegatte hat dem geschiedenen diesbezüglich beizustehen, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist (Verena Bräm in: Zürcher Kommentar, Zivilgesetzbuch, Zürich 1993, Art. 159 N 146). Dementsprechend wird gefolgert, dass im Familienbedarf auch die Rente berücksichtigt werden muss, die ein Ehegatte an seinen geschiedenen Ehegatten zu bezahlen hat (a.a.O., Art. 163 N 31). Andere Autoren betrachten jedenfalls die zusätzliche Übernahme eines grösseren Anteils am Familienunterhalt nach Art. 163 ZGB als Bestandteil der Beistandspflicht nach Art. 159 ZGB. Damit werde der andere Ehegatte in die Lage versetzt, seinen Unterhalts- und Unterstützungspflichten gegenüber Dritten nachzukommen (Ivo Schwander: in Thomas Geiser et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 159 N 12).\n5. Zusammenfassend gehören somit die Verpflichtungen des neu verheirateten Ehegatten gegenüber seiner früheren Ehefrau zum Unterhalt der neu geschlossenen Ehe. Der Unterhaltsverpflichtete hat für die Bezahlung der Unterhaltsbeiträge Anspruch auf Unterstützung durch seine neue Ehefrau. In diesem Umfang entscheidet das Betreibungsamt in Anwendung des materiellen Zivilrechts über die – grundsätzliche – Pfändbarkeit. Weitergehend darf das Betreibungsamt jedoch nicht selbst über Bestand und Höhe der Unterhaltsansprüche entscheiden, sondern muss diese Feststellung dem Richter überlassen, jedenfalls wenn die Forderung vom Ehegatten des Schuldners nicht anerkannt wird. Davon ist vorliegend eigentlich auszugehen, auch wenn dies aus den Pfändungsverfügungen nicht hervorgeht. Das Betreibungsamt hat jedoch zu Recht die Unterhaltsansprüche des Beschwerdeführers gepfändet. Soweit diese von der Ehefrau bestritten werden, sind sie der Gläubigerin nach Art. 131 SchKG zu überweisen. Von dieser Regel darf das Betreibungsamt nur abweichen, wenn die behauptete Forderung offensichtlich nicht besteht (Georges Vonder Mühll in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art.93 N 11 mit Hinweis auf BGE 109 III 102 E. 2 und SOG 1994 Nr. 16). Wie bereits festgehalten, ist das vorliegend nicht der Fall. Im Falle einer Klage der Beschwerdegegnerin gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers wird der Zivilrichter zu entscheiden haben, ob die betreffenden Unterhaltsforderungen noch bestehen und in welcher Höhe. Insbesondere für die Beurteilung der Zumutbarkeit werden sicher auch die von der Beschwerdegegnerin behaupteten Vermögensverschiebungen eine Rolle spielen. In diesem Zusammenhang wird auch darüber zu befinden sein, ob von der Ehefrau des Beschwerdeführers erwartet werden kann, dass sie den gemeinsamen Bedarf alleine finanziert, damit der Beschwerdeführer seine eigenen Einkünfte für seine Unterhaltspflichten verwenden kann, oder ob ihr sogar zugemutet werden kann, ihm darüber hinaus Mittel zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht zur Verfügung zu stellen."}