{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-12-14", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2020-82_2020-12-14.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=145949&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=19&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "dc9bc291b7418b49c90525e9570a6add"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2020.82"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 14.12.2020 SCBES.2020.82"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:08:17", "Checksum": "376e39ef7d0f186665ef748e12d9f8cc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 14.12.2020 SCBES.2020.82\nRegeste:\nPfändung\n\n\n2. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sei die Frage, ob der gepfändete Unterhaltsbeitrag als unpfändbar zu gelten habe. Das vorliegende Verfahren könne grundsätzlich nicht die Frage beschlagen, ob die Höhe der eingepfändeten Forderung oder gar deren Bestand berechtigt sei. Dies sei eine materiell-rechtliche Frage, die in einem künftigen Prozess vor dem Zivilrichter geklärt werde. Folgerichtig könne auch dem Leitentscheid SOG 1994 Nr. 16 entnommen werden, dass die Unterhaltsforderung ohne Weiteres als bestrittene Forderung gepfändet werden könne. Jedoch habe das Bundesgericht in BGE 115 III 103 die Frage der Pfändbarkeit dermassen eng an die materielle Prüfung der Unterstützungspflicht gekoppelt, dass in vorliegendem Verfahren eine solche Prüfung nicht zu vermeiden sei. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, die Tilgung von Alimentenschulden gehöre nicht zu seinen Unterhaltsbedürfnissen, entspreche nicht der geltenden Rechtslage. Aus BGE 115 III 103 gehe lediglich hervor, dass eine Pfändung der Forderung nach Art. 163 ZGB nur insoweit in Frage komme, als ein Anspruch des Beschwerdeführers gegenüber seiner aktuellen oder «getrennten» Frau bestehe. Es sei zu prüfen, ob ein Unterhaltsanspruch des Beschwerdeführers gegenüber seiner jetzigen Ehefrau bestehe, um seine rechtskräftig festgelegte Unterhaltspflicht gegenüber seiner Exfrau zu erfüllen. Aus dem Bundesgerichtsentscheid 5A_241/2010 vom 9. November 2010 und BGE 79 II 137 ergebe sich, dass der Unterhaltsanspruch aus Art. 159 Abs. 3 ZGB in den Unterhalt der Familie nach Art. 163 ZGB mit einzubeziehen sei. Der Beschwerdeführer im Entscheid BGE 115 III 103 hätte bei gutem Willen selbst für den Unterhalt seines Kindes aufkommen können. Aus diesem Grund habe er dafür die Beistandspflicht seiner Ehefrau nicht beanspruchen können. Jener Fall entspreche nicht dem vorliegenden. Die beiden Ehepartner A.___ und C.___ hätten gemeinsame Sache gemacht und über Jahre Vermögenswerte in Millionenhöhe auf Frau C.___ überschrieben. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Verschlechterung der Vermögensverhältnisse sei in seiner Pensionierung zu suchen, sei aktenwidrig. Es gebe somit keinen ersichtlichen Grund, wieso die neue Ehefrau nicht unterstützungspflichtig sein sollte. Die Unterhaltsbeiträge, die der Beschwerdeführer zu bezahlen habe, bildeten einen integralen Teil seines eigenen Bedarfs und seien Teil seines eigenen Unterhaltsbedürfnisses. Der rechtskräftig festgesetzte Unterhaltsbeitrag, den er an seine Exfrau zu bezahlen habe, liege nicht ausserhalb seines eigentlichen Bedarfs. Der zu bezahlende Betrag sei eine Position in der Bedarfsberechnung wie jeder andere. Eine Bevorzugung der Krankenkasse als Gläubigerin zu Lasten einer unterhaltsberechtigten Person sei weder vom Gesetzgeber noch von der Rechtsprechung angedacht. Die Pfändung sei somit weder nichtig noch rechtswidrig. Die vorliegende Konstellation setze voraus, dass bereits im Pfändungsverfahren die materiell-rechtliche Frage der Unterhaltsverpflichtung der neuen Ehefrau beantwortet werden müsse. Zu Recht habe das Betreibungsamt mit der Pfändung der Unterhaltsbeiträge impliziert, dass die Ehetrennung nicht geschützt werden könne. Sie sei ein Schulbeispiel eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens.\n3. Seit längerer Zeit versucht die Beschwerdegegnerin ihre Unterhaltsforderungen gegen den Beschwerdeführer auf dem Zwangsvollstreckungsweg durchzusetzen. Erstmals am 28. August 2019 beantragte sie, es sei der Unterhaltsanspruch des Beschwerdeführers gegenüber seiner Ehefrau zu pfänden. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 entsprach das Betreibungsamt diesem Antrag. Darauf unterzeichneten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am 13. Januar 2020 eine Ehetrennungsvereinbarung, die am 20. April 2020 vom Amtsgerichtspräsidenten des Richteramtes Bucheggberg Wasseramt genehmigt wurde. Nach dieser Vereinbarung hoben die Ehegatten den gemeinsamen Haushalt per 1. Januar 2020 auf und der Ehemann zog in eine separate Wohnung im Nebengebäude mit derselben Adresse, die ihm die Ehefrau kostenlos überliess. Weiter vereinbarten die Ehegatten, sich gegenseitig während der Dauer des Getrenntlebens keinen Unterhalt zu schulden. Der Abschluss dieser Ehetrennungsvereinbarung steht in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Pfändung des Unterhaltsanspruchs. Genau in diesem Punkt hat sie eine unmittelbare Wirkung gegen aussen. Inwiefern der Beschwerdeführer tatsächlich im Nebengebäude wohnt oder inwiefern das Mobiliar tatsächlich zwischen den Ehegatten aufgeteilt wurde, ist nicht feststellbar. Die Folgerung, dass die Ehetrennungsvereinbarung nur abgeschlossen wurde, um einer Pfändung des Unterhaltsanspruchs des Beschwerdeführers gegenüber seiner Ehefrau zu entgehen, drängt sich geradezu auf. Obwohl die Frage, ob die Ehetrennung als rechtsmissbräuchlich zu betrachten ist, bereits im ersten Verfahren SCBES.2020.1 im Raume stand und der entsprechende Vorwurf auch im vorliegenden Verfahren zu erwarten war, bemühte sich der Beschwerdeführer mit keiner Silbe darum, die Ehetrennung mit anderen Gründen zu erklären. Insgesamt sprechen sämtliche Umstände dafür, dass hier ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch vorliegt. Die Ehetrennung ist daher in Bezug auf die Pfändung des Unterhaltsanspruchs nicht zu beachten.\n4.1 Umstritten ist vorliegend die Frage, ob die Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner früheren Ehefrau ein Unterhaltsbedürfnis des Beschwerdeführers darstellt, das einen Unterhaltsanspruch gegenüber seiner neuen Ehefrau begründet und das zum Unterhalt der neuen Ehe gehört."}