{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-12-14", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2020-82_2020-12-14.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=145949&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=19&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "dc9bc291b7418b49c90525e9570a6add"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2020.82"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 14.12.2020 SCBES.2020.82"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:08:17", "Checksum": "376e39ef7d0f186665ef748e12d9f8cc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 14.12.2020 SCBES.2020.82\nRegeste:\nPfändung\n\nII.\n1. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde zwei Rügen vor. Einerseits sei die Pfändung seiner Unterhaltsforderungen gegenüber seiner Ehefrau wegen der Zweckentfremdung rechtswidrig. Andererseits beanstandet er, dass angebliche Unterhaltsforderungen der Monate Januar bis März 2020 gepfändet würden, obschon das Ehepaar A.___ und C.___ per 1. Januar 2020 gerichtlich getrennt sei. Bei der Pfändung des ehelichen Unterhaltsanspruchs des Beschwerdeführers gegenüber seiner Ehefrau stütze sich das Betreibungsamt auf das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 12. August 2020. Dieses sei schlichtweg falsch. Die Ehefrau sei zwar grundsätzlich dazu verpflichtet, sich gestützt auf die eheliche Beistandspflicht insoweit an den ehelichen Lebensunterhalt zu beteiligen, dass der Ehemann seine Alimentenschulden Dritten gegenüber zu leisten vermöge. Diese Verpflichtung gehe jedoch nicht soweit, dass die Ehefrau nebst dem Lebensunterhalt der Familie die Unterhaltsschulden ihres Ehemannes finanzieren müsse. Die Pfändbarkeit des Unterhaltsanspruchs sei nur dann möglich, wenn damit ein Unterhaltszweck dahingehend angestrebt werde, dass ein Unterhaltsbedürfnis des betriebenen Ehegatten befriedigt werde. Lehre und Rechtsprechung beschränkten mit der Zweckbindung die Pfändbarkeit auf Forderungen, die im Zusammenhang mit den laufenden Bedürfnissen der Familie stünden (Miete, Krankenkassenprämien usw.). Drittforderungen der abgeschiedenen Ehefrau seien klarerweise zweckfremd und mithin generell unpfändbar, da sie nicht die lautenden Bedürfnisse der Familie beträfen. So habe das Bundesgericht in BGE 115 III 103 ausdrücklich festgehalten, dass die Alimentenschuld des einen Ehegatten für ihn kein persönliches Bedürfnis darstelle und mithin nicht zum ehelichen Unterhalt gehöre. Anders als in BGE 79 II 137 sei er nicht wegen seiner Wiederverheiratung nicht mehr in der Lage, die Alimente seiner Exfrau zu bezahlen, sondern wegen seiner Pensionierung.\nAusserdem sei die Ehe des Beschwerdeführers mit C.___ mit Urteil vom 20. April 2020 vom Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt per 1. Januar 2020 getrennt worden. Gemäss Ziffer 2.4 der vom Gericht genehmigten Trennungsvereinbarung würden sich die Ehegatten während der Dauer des Getrenntlebens gegenseitig keinen Unterhalt schulden. Der Ehemann könne allerdings gratis in der Wohnung der Ehefrau verbleiben. Spätestens ab 1. Januar 2020 habe der Beschwerdeführer keine Unterhaltsforderungen gegenüber seiner Ehefrau mehr, die gepfändet werden könnten."}