So ist auf diesen Antrag aufgrund des Fehlens eines aktuellen praktischen Interesses, wie vorgehend dargelegt, nicht einzutreten. Zudem war bereits im Zeitpunkt des Gesuchs im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein Entscheid über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bezüglich allfälliger zukünftiger Kostenvorschüsse nicht möglich, was per se die Aussichtslosigkeit begründet. Die Nichtaussichtslosigkeit ist demnach zu verneinen und das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im vorliegenden Beschwerdeverfahren abzuweisen. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder eine Parteientschädigung zugesprochen noch Kosten erhoben.