Die Gewinnaussichten waren im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs mit Beschwerde vom 18. September 2020 beträchtlich geringer als die Verlustgefahren, womit eine Aussichtslosigkeit vorliegt. Die Aussichtslosigkeit gilt zudem auch hinsichtlich des Antrags, es sei in der Betreibung Nr. [...] und der Pfändung Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck auf Kostenvorschüsse zu verzichten. So ist auf diesen Antrag aufgrund des Fehlens eines aktuellen praktischen Interesses, wie vorgehend dargelegt, nicht einzutreten.