Im vorliegenden Fall wäre es für den Beschwerdeführer bzw. seinen Rechtsvertreter bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung leicht erkennbar gewesen, dass sein Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Pfändungsverfahren aufgrund der klarerweise fehlenden Notwendigkeit kaum Chancen auf eine Gutheissung hat. Die Gewinnaussichten waren im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs mit Beschwerde vom 18. September 2020 beträchtlich geringer als die Verlustgefahren, womit eine Aussichtslosigkeit vorliegt.