Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall wäre es für den Beschwerdeführer bzw. seinen Rechtsvertreter bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung leicht erkennbar gewesen, dass sein Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Pfändungsverfahren aufgrund der klarerweise fehlenden Notwendigkeit kaum Chancen auf eine Gutheissung hat.