4. Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zuzuerkennen ist (vgl. zum Ganzen BGE 122 I 8). Zu den Voraussetzungen der Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG wird auf die Ausführungen in E. II 1.3 hiervor verwiesen. In diesem Zusammenhang ist vorweg auf das Kriterium der Nichtaussichtslosigkeit einzugehen.