Demnach ist auf den diesbezüglichen Antrag nicht einzutreten. Für weitere Verfahrensschritte in der genannten Pfändung oder für andere Betreibungsverfahren wären gegebenenfalls neue Armenrechtsgesuche zu stellen. 3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 4. Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zuzuerkennen ist (vgl. zum Ganzen BGE 122 I 8).