Der Beschwerdeführer hat zudem bislang noch kein Verwertungsbegehren gestellt. Es kann somit auch nicht gesagt werden, wie die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Stellung des Verwertungsbegehrens bzw. der Erhebung eines allfälligen Kostenvorschusses aussehen werden. Demnach ist ein Entscheid über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bezüglich allfälliger zukünftiger Kostenvorschüsse im jetzigen Zeitpunkt gar nicht möglich, womit der Beschwerdeführer auch kein aktuelles praktisches Interesse an einem solchen Entscheid hat. Demnach ist auf den diesbezüglichen Antrag nicht einzutreten.