Es kann somit vorliegend weder gesagt werden, ob im vorliegenden Pfändungs- und Verwertungsverfahren vom Beschwerdeführer noch ein Kostenvorschuss verlangt werden wird, noch wie hoch ein allfälliger Kostenvorschuss tatsächlich ausfallen würde. Dies geht auch aus den Ausführungen des Betreibungsamtes hervor, wonach der verlangte Kostenvorschuss deutlich tiefer ausfallen könne als die in Aussicht gestellten CHF 10'000.00. Der Beschwerdeführer hat zudem bislang noch kein Verwertungsbegehren gestellt.