In der angefochtenen Verfügung hat das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer jedoch die Einreichung des Verwertungsbegehrens vorläufig ohne Kostenvorschuss gewährt. Weiter hielt das Betreibungsamt in der Verfügung fest, sollte der Schuldner den Aufschubs-Raten keine Folge leisten, werde der Kostenvorschuss für die Durchführung der Steigerung vom Beschwerdeführer erneut verlangt. Es kann somit vorliegend weder gesagt werden, ob im vorliegenden Pfändungs- und Verwertungsverfahren vom Beschwerdeführer noch ein Kostenvorschuss verlangt werden wird, noch wie hoch ein allfälliger Kostenvorschuss tatsächlich ausfallen würde.