2. Sodann ist auf den Antrag des Beschwerdeführers einzugehen, es sei in der Betreibung Nr. [...] und der Pfändung Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck auf Kostenvorschüsse, insbesondere jenen gemäss Schreiben vom 7. Mai 2020 des Betreibungsamtes Dorneck, zu verzichten. Hierzu ist festzuhalten, dass das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer zwar anfänglich in Aussicht gestellt hatte, er habe bei Einreichung des Verwertungsbegehrens innert 10 Tagen dem Betreibungsamt einen Kostenvorschuss von CHF 10‘000.00 zu leisten. In der angefochtenen Verfügung hat das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer jedoch die Einreichung des Verwertungsbegehrens vorläufig ohne Kostenvorschuss gewährt.