Da die übrigen Voraussetzungen – Bedürftigkeit und Nichtaussichtslosigkeit – neben der Notwendigkeit kumulativ erfüllt sein müssten, erübrigt sich deren Prüfung im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Pfändungsverfahren. Demnach ist es nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Betreibungsverfahren abgewiesen hat, womit die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist. 2. Sodann ist auf den Antrag des Beschwerdeführers einzugehen, es sei in der Betreibung Nr. [...