Die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als Beispiele genannten Rechtsfragen – Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege im Betreibungsverfahren, unklare Zuständigkeit, Feststellung Mittellosigkeit – stellen sich denn auch nur, wenn eine Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung vorliegen würde, was aber nach dem Gesagten zu verneinen ist. Da die übrigen Voraussetzungen – Bedürftigkeit und Nichtaussichtslosigkeit – neben der Notwendigkeit kumulativ erfüllt sein müssten, erübrigt sich deren Prüfung im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Pfändungsverfahren.