unterstützen kann. Sodann stellen sich im Pfändungsverfahren keine komplexen Rechtsfragen. Entsprechende Informationen können zudem beim Betreibungsamt erfragt werden. Die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als Beispiele genannten Rechtsfragen – Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege im Betreibungsverfahren, unklare Zuständigkeit, Feststellung Mittellosigkeit – stellen sich denn auch nur, wenn eine Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung vorliegen würde, was aber nach dem Gesagten zu verneinen ist.