Vorliegend sind denn auch keine ausreichenden Gründe ersichtlich, welche die rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers im Pfändungs- und Verwertungsverfahren als notwendig erscheinen liessen. So kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer sei mit den hiesigen Verhältnissen nicht vertraut, zumal er gemäss Handelsregister seit 2011 über eine Einzelfirma verfügt, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er sich mit den hiesigen Gepflogenheiten durchaus auskennt.