Der verlangte Kostenvorschuss könne deutlich tiefer ausfallen. Das Betreibungsamt habe anhand dieser Ausgangslage nicht klar erklären können, dass die anfallenden Kosten der Verwertung für diese Betreibung gänzlich gestrichen und am Schluss dem Staat belastet werden würden. Der Vorschuss diene in erster Linie dazu, die angefallenen Kosten der Verwertungsarbeiten (Schatzungen, Einlagerungen von Gegenständen, etc.) sicherzustellen, da die Versteigerung evtl. keine komplette Befriedigung der Gläubigerforderungen erzielt hätte und ggf. eine Nachpfändung stattfinden müsste. Aus den genannten Gründen sei die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen. II.