Mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2020 stellt das Betreibungsamt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, das Existenzminimum inkl. der prozessualen Zuschläge ergebe einen monatlichen Überschuss von CHF 292.00. Ohne Zuschlag wären es CHF 572.80. Ausserdem sei der verlangte Kostenvorschuss eine blosse Annahme gewesen, weswegen das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer die Einreichung des Verwertungsbegehrens ohne vorgängige Bezahlung des Kostenvorschusses gewährt habe. Dies aus dem Grund, da nicht klar ermittelt werden könne, wie hoch die Kosten schlussendlich sein würden. Der verlangte Kostenvorschuss könne deutlich tiefer ausfallen.