Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren sei zur Wahrung seiner Rechte der Beizug des unterzeichnenden Rechtsanwalts notwendig gewesen. Dies zeige sich bereits daran, dass auch die Vorinstanz die von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze verkannt habe und daher das Gesuch – selbst wenn man ihrer Berechnung folgen sollte – zu Unrecht abgewiesen habe. Dem Beschwerdeführer sei daher der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand im vorliegenden Beschwerdeverfahren zur Seite zu stellen. 2. Mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2020 stellt das Betreibungsamt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.