Weiter stellten sich komplexe Rechtsfragen (Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege im Betreibungsverfahren, unklare Zuständigkeit, Feststellung Mittellosigkeit). Zur Wahrung seiner Rechte sei daher der Beizug des unterzeichnenden Rechtsanwalts notwendig gewesen. Dieser sei ihm somit im Betreibungsverfahren Nr. […] zur Seite zu stellen. Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren sei zur Wahrung seiner Rechte der Beizug des unterzeichnenden Rechtsanwalts notwendig gewesen.