So gehe auch die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 31. August 2020 davon aus, dass die gepfändeten Vermögenswerte die Forderungen zu decken vermöchten. Beim Schuldner wäre zudem noch weiteres Vermögen vorhanden. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte und die Betreibung insgesamt sei daher nicht aussichtslos. Der Beschwerdeführer verfüge zudem nicht über ausreichend Deutsch- und Rechtskenntnisse, um sich in diesem Verfahren zurecht zu finden. Weiter stellten sich komplexe Rechtsfragen (Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege im Betreibungsverfahren, unklare Zuständigkeit, Feststellung Mittellosigkeit).