Er verfüge somit nicht über die erforderlichen Mittel. Die Ehefrau sei nicht in der Lage, den Gesuchsteller finanziell zu unterstützen. Über namhaftes Vermögen verfüge der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer sei daher mittellos. In der Pfändung Nr. [...] der Vorinstanz, an welcher die Betreibung Nr. [...] des Beschwerdeführers teilgenommen habe, hätten ausreichend Vermögenswerte des Schuldners gepfändet werden können, um sämtliche Forderungen, die an der Pfändung teilgenommen hätten, zu decken (Pfändungsurkunde vom 7. Mai 2020). So gehe auch die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 31. August 2020 davon aus, dass die gepfändeten Vermögenswerte die Forderungen zu decken vermöchten.