Hierzu könnten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau noch weitere Auskünfte insbesondere über den Verwendungszweck dieses Geldes geben. Die Vorinstanz verkenne, dass die geltend gemachten Ausbildungskosten von CHF 215.90 pro Monat (Fr. 2‘634.00 pro Jahr) die Elternbeiträge seien, welche neben dem Stipendium von CHF 4’200 an die Ausbildungskosten der Tochter von Total Fr. 6’828.00 (Fr. 569.00 pro Monat) zu bezahlen seien. Diese Kosten seien daher bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen. Das Einkommen von CHF 2‘141.20 des Beschwerdeführers reiche damit nicht aus, seinen eigenen Bedarf von CHF 3‘330.20 zu decken. Er verfüge somit nicht über die erforderlichen Mittel.