Hinzu komme der […]lohn von CHF 234.35, welcher den Kontoauszügen des Kontos […] bei der […] entnommen werden könne. Bei der Tochter kämen noch die Stipendien von CHF 2‘100.00 für 6 Monate hinzu, was monatlich ein Einkommen von Fr. 350.00 ergebe. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien die Ehegatten auf die Fahrzeuge angewiesen. Bei der Ehefrau liege die Bescheinigung des Arbeitgebers, dass sie auf das Fahrzeug angewiesen sei, dem Gesuch bei. Der Beschwerdeführer brauche sein Fahrzeug für sein […] (Warentransporte, Einrichtung, etc.).