Dabei nicht berücksichtigt sei, dass in diesem Jahr aufgrund der Massnahmen des Bundes im Zusammenhang mit dem Coronavirus mit einem deutlich schlechteren Abschluss zu rechnen sei. Das Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers ergebe sich aufgrund der Lohnabrechnungen der Monate Mai 2020, Juni 2020 und Juli 2020 unter Berücksichtigung eines 13. Monatslohns und unter Abzug der Ausbildungszulagen, welche der Tochter angerechnet würden (CHF 3’700.95 x 13 / 12 = CHF 4’009.35 - CHF 250.00 = CHF 3’759.35). Hinzu komme der […]lohn von CHF 234.35, welcher den Kontoauszügen des Kontos […] bei der […] entnommen werden könne.