Ebenso lege die Vorinstanz nicht dar, wie es dem Beschwerdeführer möglich sein solle, mit dem von ihr errechneten, monatlichen Überschuss von CHF 292.00 den in Aussicht gestellten Kostenvorschuss für die Verwertung von CHF 10’000.00 innert absehbarer Zeit zu leisten, zumal die Vorinstanz für die Leistung des Kostenvorschusses eine 10-Tages Frist vorgesehen habe. Das Einkommen des Beschwerdeführers ergebe sich aus dem Reingewinn der Jahresrechnung 2019 (CHF 25‘694.32 / 12 = 2‘141.20). Dabei nicht berücksichtigt sei, dass in diesem Jahr aufgrund der Massnahmen des Bundes im Zusammenhang mit dem Coronavirus mit einem deutlich schlechteren Abschluss zu rechnen sei.